Grundbuch

Der Begriff Grundbuch bezeichnet ein öffentliches Register, in welchem jedes der in Deutschland existierenden Grundstücke festgehalten wird. Es gibt neben dem Besitzer auch Auskunft über eine etwaige Belastung durch ein Darlehen. Einträge dieser Form werden unter der Bezeichnung des Grundpfandrechtes zusammengefasst und dienen Banken oder anderen Kreditinstituten vor allem der Besicherung einer Baufinanzierung. Für die Führung des Grundbuchs sind bestimmte Behörden, die sogenannten Grundbuchämter, verantwortlich. Im Allgemeinen übernehmen die Amtsgerichte diese Funktion, Abweichungen sind aber, je nach Regelungen auf Landesebene, möglich. Daneben wird der Begriff Grundbuch in deutschen Rechtsnormen zum Teil unterschiedlich benutzt. Die Grundbuch-Ordnung (GBO) bezieht sich im Zusammenhang mit einem bestimmten Grundstück lediglich auf eine spezielle Seite des Grundbuches, wogegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hier bereits vom Grundbuch spricht.

Im Wesentlichen besteht das Grundbuch immer aus einem Bestandsverzeichnis und der Aufschrift, die Auskunft über das zuständige Amtsgericht gibt. In den drei Abteilungen des Bestandsverzeichnisses werden neben dem Eigentümer des Grundstücks alle Belastungen und Grundpfandrechte aufgeführt, zu denen etwa Hypotheken und Grundschulden gehören. Im Gegensatz zu anderen Registern schränkt die GBO Möglichkeiten der öffentlichen Einsichtnahme in das Grundbuch ein. Es erhalten nur Personen mit einem berechtigten Interesse an den betreffenden Eintragungen Zugriff auf das Grundbuch. Zu diesem Personenkreis gehören natürlich der Eigentümer sowie Behörden oder juristische Vertretungen.

Anders als der Ausdruck suggeriert handelt es sich bei der Löschung einer Grundschuld nicht um die Entfernung des Eintrags, sondern lediglich um eine Streichung der Bemerkung. Gründe für Änderungen im Grundbuch können etwa die Tilgung einer Baufinanzierung oder die Übertragung der Grundschuld an Dritte sein. Daneben können Gläubiger, deren Forderungen nach einer Eigentümergrundschuld angeordnet sind, die Löschung dieser vorrangigen Grundschuld verlangen. Der Rang, sprich der Wert eines Grundpfandrechts, im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs richtet sich nach dem Datum der Eintragung. Je früher ein Pfandrecht eingetragen wurde, umso bevorzugter wird es im Grundstücksregister behandelt.

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