Als Fristenkongruenz wird im Zusammenhang mit Finanzierungen und Kapitalanlagen die Übereinstimmung von füreinander bedeutsamen (Zahlungsstrom-)Terminen verstanden. Ein typisches Beispiel für die Fristenkongruenz findet sich bei jeder Finanzierung, die über einen Tilgungsträger abgewickelt wird: Die Fälligkeit des Darlehens und die der Kapitallebensversicherung sind zeitlich aufeinander abgestimmt, sodass der Kredit mit der Ablaufleistung getilgt werden kann. Würde in diesem Punkt keine Fristenkongruenz bestehen, müsste die Ablaufleistung entweder zwischenzeitlich angelegt werden oder aber der Kreditnehmer würde eine Übergangsfinanzierung benötigen. Besonders letzterer Fall wäre aus Sicht der Bank keinesfalls wünschenswert.

Die Fristenkongruenz und ihre Bedeutung betreffen alle Parteien, die an Finanzierungen beteiligt sind. Bausparkassen etwa dürfen Bauspardarlehen nur dann auszahlen, wenn sie die Refinanzierung über Vertragsguthaben sicherstellen können. Dies lässt sich nur durch sie ständige Beachtung der Fristenkongruenz gewährleisten. Würde eine Bausparkasse mehr Darlehen ausbezahlen als sie Guthaben einnimmt, wäre sie – nach Aufzehrung von Reserven – unterdeckt. Die Refinanzierung müsste dann über den Kapitalmarkt erfolgen, was gegen das Prinzip einer Bausparkasse verstoßen würde. Auch gewöhnliche Banken müssen sich an das Gebot der Fristenkongruenz halten, auch wenn ihnen dazu weitaus mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen als einer Bausparkasse.

Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung mit einem Darlehen finanzieren und diese Finanzierung in ihre Finanz- und Vermögensplanung einbetten, müssen noch weitere Fristenkongruenzen beachten. Wer etwa im Verlauf der Rückzahlung eine Sondertilgung leisten will und dazu die Auszahlung einer Lebensversicherung oder eines Sparvertrages benötigt, muss sich auch hier darum kümmern, dass das benötigte Geld dann zur Verfügung steht, wenn der Darlehensvertrag eine Sondertilgung vorsieht bzw. zulässt. Wäre dies nicht der Fall, könnte das Recht auf die Sondertilgung verstreichen oder es müsste zunächst ein Kredit aufgenommen werden, mit dem die Sondertilgung gezahlt wird. Der Kredit könnte dann zwar mit der Lebensversicherung bzw. dem Sparplan zurückbezahlt werden – die unnötigen Sollzinsen aber muss der Kreditnehmer tragen.