Die Abtretung versteht sich als Übertragung einer Forderung von einer juristischen oder natürlichen Person auf eine andere, wobei der bisherige Inhaber der Forderung als Zedent und der nach der erfolgten Abtretung in Besitz des Rechts befindliche Gläubiger als Zessionar bezeichnet wird. Die Abtretung ist demnach ein Wechsel des Gläubigers einer Forderung.
Das abgetretene Recht bezieht sich immer auf eine vertragliche Vereinbarung, beispielsweise eine Lebensversicherung oder einen Kaufvertrag. Gemäß dem Paragraphen 398 BGB kann grundsätzlich alles abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Ansprüche oder solche, die auf einer besonderen Vertrauensbeziehung beruhen. Ebenso können Forderungen, deren Abtretung mit dem Schuldner einvernehmlich ausgeschlossen worden ist sowie solche, die nicht pfändbar sind, nicht wirksam abgetreten werden. Darüber hinaus existieren einige Forderungen, deren Abtretung kraft geltenden Gesetzes untersagt ist.
Bei einem Abtretungsvertrag müssen keine besonderen Formen beachtet werden. Eine Ausnahme bilden Abtretungen, die auf Forderungen bezogen sind, die ihrerseits bestimmten Formvorschriften unterliegen.
Im Bereich der Baufinanzierung finden Abtretungen zu verschiedenen Zwecken statt. Zum einen müssen Darlehensnehmer häufig einen Vermögensgegenstand wie beispielsweise eine Kapitallebensversicherung an die darlehensgebende Bank abtreten, um die Finanzierung realisieren zu können. Darüber hinaus können auch Kreditinstitute die Forderungen aus einem Darlehensvertrag abtreten. Der Schuldner ist dabei weder um Erlaubnis zu fragen, noch muss er über den Verkauf der Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden. Diese Thematik erfuhr im Jahre 2008 verstärktes öffentliches Interesse, als im Rahmen der US-amerikanischen Finanz- und Hypothekenkrise verschiedene Banken in eine wirtschaftliche Schieflage geraten waren, indem sie mit dem Handel mit verbrieften Forderungen aus Hypothekenfinanzierungen gravierende Verluste erlitten. Seit den Ereignissen bieten einige Banken an, durch entsprechende Erklärung im Darlehensvertrag auf den Verkauf der Forderungen an dritte Parteien zu verzichten.
Die Abtretung ist in der realwirtschaftlichen Praxis außerordentlich häufig anzutreffen; sämtliche Wechselgeschäfte beispielsweise sind in juristischer Betrachtung als Abtretung zu verstehen.