Handwerksbetriebe im Wohngebiet zulässig
In Wohngebieten wird Handwerksbetrieben seitens der Baubehörden für Projekte meist keine Genehmigung erteilt. Das Recht der Anwohner auf eine ruhige Umgebung ist dabei ausschlaggebend für die Verweigerungshaltung der öffentlichen Hand. In einigen Fällen aber müssen Anwohner die Anwesenheit bzw. die Niederlassung eines Handwerksbetriebes in ihrer unmittelbaren Umgebung in Kauf nehmen. Der Infodienst „Recht und Steuern“ der LBS berichtet von einem Fall, in dem ein Heizungsbauer für eine bauliche Maßnahme zwecks Niederlassung inmitten eines Wohngebietes von den Behörden grünes Licht erhielt und damit den Zorn der Anwohner auf sich zog, der schließlich in einem Prozess vor dem Verwaltungsgericht Koblenz gipfelte. Die Richter gaben dem Inhaber des Fachbetriebes Recht und bestätigten die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.
Grund für die Haltung der Juristen war der Umstand, dass in dem Dachgeschoss, das der Unternehmer ausbauen wollte, keine mit Lautstärke einhergehenden geschäftlichen Aktivitäten geplant waren; Lagerung, Verkauf und Ausstellung sollten an einem acht Kilometer entfernten zweiten Standort stattfinden. Das Gericht bestätigte zwar, dass die Ansiedlung von Handwerksbetrieben in Wohngebieten grundsätzlich nicht von den Baubehörden genehmigt werde; im konkreten Fall aber sei keine Beeinträchtigung der Lebensqualität durch das Unternehmen zu erwarten. In der Baugenehmigung wurde zudem eine bindende Auflage erteilt, die auch für zukünftige Nutzungen bestimmte Aktivitäten wie Anlieferung und Abverkauf unterbindet.
Anwohner können demnach nicht verlangen, dass sich in ihrer unmittelbaren Umgebung keinerlei Betriebe ansiedeln. Lediglich Geschäftsvorgänge, die mit einer signifikanten Steigerung von Verkehr, Betriebsamkeit oder Lautstärke einhergehen, müssen zwingend durch eine Verweigerung der Genehmigung seitens der Behörden unterbunden werden.

