Der Wohn-Riester ist am Markt eingeführt und das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Leitfaden veröffentlicht, der weitere Details zur Eigenheimrente beinhaltet. Das Ministerium erklärt dabei die Besteuerung in der Rentenphase der Verträge und das Vorgehen bei einem Verkauf oder einer Vermietung von durch Riester-Verträge geförderten Immobilien.
Tritt der Inhaber eines Riester-Vertrages in den Ruhestand ein und sind die zur Immobilienfinanzierung entnommenen Vertragsguthaben nicht wieder zurückbezahlt worden, wird der auf dem fiktiven Wohnförderkonto verzeichnete Betrag dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Dabei kann zwischen einer einmaligen und einer jährlichen Besteuerung gewählt werden. Wird direkt bei Rentenbeginn das gesamte Vertragsguthaben einmalig dem Einkommen hinzugerechnet, gewährt der Fiskus einen Rabatt von 30 Prozent. Wird die jährliche Besteuerung ausgewählt, wird das Wohnförderguthaben gleichmäßig auf alle Vertragsjahre bis zum 85. Lebensjahr aufgeteilt und jährlich dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
Wer eine Riester-geförderte Immobilie vermietet, muss nicht um die Zulagen und die Steuervorteile bangen. Der Gesetzgeber verlangt lediglich, dass der Vertragsinhaber die Immobilie mit Vollendung des 67. Lebensjahres wieder selbst bewohnt. Bei einer Veräußerung allerdings müssen die erhaltenen Zulagen sowie die steuerlichen Vorteile, die durch die Geltendmachung der Einzahlungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs erzielt wurden, zurückerstattet werden. Die einzige Möglichkeit der Rückzahlung zu entgehen ist die Wiederanlage der Fördersumme in einem neuen Riester-Vertrag binnen eines Jahres bzw. der Erwerb einer neuen Immobilie binnen vier Jahren.
Als Immobilienerwerb zählt dabei auch der Kauf eines Wohnrechtes, beispielsweise in einem Seniorenstift. Rentner können also bei Bedarf ihre Immobilie veräußern und sich ein Wohnrecht kaufen.
