Wohn-Riester: Entnahmen rechtzeitig zurückführen

In absehbarer Zeit ist es soweit: Der Wohn-Riester findet nach seiner Verabschiedung durch den Gesetzgeber endlich Gestalt in marktfähigen Produkten und steht angehenden Eigenheimbesitzern zur Verfügung. In Zukunft können dann die Beiträge zu staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen zur Finanzierung selbstgenutzten Immobilieneigentums verwendet werden. Neben den Eigenleistungen können auch die Zulagen in voller Höhe zur Tilgung einer Hypothek genutzt werden. Familien können so bis zu 4200 Euro (zweimal der maximale Einlagenbetrag) jährlich zusätzlich zur Eigenheimfinanzierung aufbringen und damit ihr Budget deutlich entlasten.

Experten warnen nun, dass der Wohn-Riester auch Risiken birgt und die Entnahmen aus den Verträgen keinesfalls blauäugig erfolgen sollten. Vielmehr sollte die Eigenheimrente in ein umfassendes Finanzierungskonzept eingebettet werden, das auch die Rückzahlung der Guthaben in den Vertrag bis zum Beginn der Rentenphase vorsieht. Die Riester-Verträge nämlich werden, wenn die Einzahlungen samt Zulagen zur Kredittilgung verwendet werden, fiktiv weitergeführt und mit einem Guthabenzins von aktuell zwei Prozent (dem gegenwärtigen Garantiezins) belegt. Wer nicht rechtzeitig damit beginnt, die Entnahmen wieder zurückzuführen, muss durch die nachgelagerte Besteuerung von Riester-Verträgen im schlimmsten Fall eine Rente in voller Höhe versteuern, die gar nicht ausbezahlt wird – finanzielle Engpässe im wohlverdienten Ruhestand sind so vorprogrammiert.

Die Dimensionen der so dem Finanzamt gegenüber entstehenden Schuld können erheblich sein: Wer einen Vertrag dreißig Jahre lang mit dem Höchstbetrag andient, muss bei gleichbleibender Verzinsung bei Eintritt in den Ruhestand einen Kapitalstock von 86.000 Euro in eine zu versteuernde Rente umwandeln, so dass die ohnehin zu geringe gesetzliche Rente arg strapaziert wird.

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