Das jüngst vom Bundestag beschlossene Eigenheimrenten-Gesetz, das es Bauherren und Käufern ermöglicht, Guthaben aus staatlich geförderten Vorsorgeverträgen zur Finanzierung selbstgenutzten Immobilieneigentums zu nutzen, wird auch in den Details immer bekannter und offenbart nun einige Schwächen.
Der „Wohn-Riester“ wird sich aufgrund einer gesetzlichen Restriktion erst mit einer deutlichen Zeitverzögerung auf das Budget angehender Eigenheimbesitzer auswirken: Der Gesetzgeber hat verfügt, dass bis zum Jahr 2010 nur dann eine Entnahme der Mittel gestattet ist, wenn sich das Vertragsguthaben auf mindestens 10.000 Euro beläuft. Folglich kommen nur diejenigen Sparer, die bereits im Jahr 2002 einen Vertrag abgeschlossen haben und den Höchstbeitrag zahlen, in den Genuss der Eigenheimrente – alle anderen müssen sich noch gedulden.
Eine weitere signifikante Problematik ergibt sich aus der nachgelagerten Besteuerung, der die Riester-Rente unterzogen wird. Zwar können die Einzahlungen in der Sparphase in voller Höhe von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. In der Rentenphase allerdings werden die Leistungen in voller Höhe und nicht nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Werden die zum Zwecke der Immobilienfinanzierung entnommenen Mittel nicht rechtzeitig bis zum Eintritt in den Ruhestand wieder zurückgeführt, entsteht in der Auszahlungsphase ein negatives Einkommen: Das Finanzamt führt die Verträge fiktiv weiter und legt dabei einen Habenzins in Höhe von 2,00 Prozent zugrunde. Folglich wird dann ein nicht vorhandenes Guthaben mit dem persönlichen Steuersatz belegt. Experten kritisieren zudem, dass das Gesetz außerordentlich kompliziert sei und sich einige Unklarheiten nach wie vor nicht aus der Welt schaffen ließen.
Riester-Verträge werden staatlich bezuschusst: Jeder Sparer, der mindestens vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in einen zertifizierten Vorsorgevertrag einzahlt, erhält vom Fiskus 154 Euro jährlich. Für jedes kindergeldberechtigte Kind zahlt der Fiskus darüber hinaus weitere 185 Euro.
