Die Finanzierung der eigenen vier Wände bringt für deren Besitzer erhebliche Lasten mit sich. Für die Mehrzahl der deutschen Häuslebauer stellt der Erwerb eines Eigenheims die größte wirtschaftliche Herausforderung des gesamten Lebens dar. Entlastung von anderer Seite ist daher insbesondere in den ersten Jahren der Tilgung stets willkommen – und kann mitunter durch das Finanzamt erfolgen.
Die Zins- und Tilgungsleistungen für selbstgenutzte Immobilien können grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden. Eine Geltendmachung der Zinsen ist bei vermieteten Objekten möglich, nicht jedoch bei vom Darlehensnehmer selbst bewohnten Häusern und Wohnungen. Eine jüngst durch den Bundestag beschlossene Gesetzesänderung ermöglicht es in Zukunft allerdings, zumindest einen Teil der Finanzierungslasten dem Finanzamt vorzutragen.
Die beschlossene Eigenheimrente, umgangssprachlich auch als „Wohn-Riester“ bekannt, ermöglicht es Bauherren, die Einzahlungen sowie die Zulagen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums heranzuziehen. Die Eigenleistungen können als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich geltend gemacht werden – es ist demnach möglich, die Kreditraten für ein Haus von der Steuer abzusetzen.
Die fiskalische Zuwendung gilt allerdings nur in beschränktem Umfang: Der maximal von der Steuer absetzbare Betrag beläuft sich auf 2100 Euro je Person und Jahr. Ehegatten können somit 4200 Euro, die im Rahmen eines zur Immobilienfinanzierung genutzten Riester-Vertrages aufgewendet werden, steuermindernd nutzen. Die entnommenen Beträge sollten allerdings rechtzeitig vor dem Eintritt in den Ruhestand wieder in den Vertrag zurückbezahlt werden: Durch die nachgelagerte Besteuerung kann ansonsten eine Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt entstehen, da die Verträge fiktiv weitergeführt und verzinst werden.
Kreditraten von der Steuer absetzen?
8. September 2008 Von Schreibe einen Kommentar
