Wohn-Riester nicht steuerfrei

Der Gesetzgeber beschloss jüngste einschneidende Änderungen bei der staatlich geförderten Altersvorsorge. Künftig wird es möglich sein, Beiträge zur sogenannten Riester-Rente zum Erwerb selbst genutzten Wohneigentums zu verwenden. Dabei können die Eigenleistungen und die staatlichen Zulagen gleichermaßen zur Tilgung eines Bauspar- oder Hypothekendarlehens verwendet werden. Nach und nach werden nun Details der Neuerungen bekannt.

Beiträge zur Riester-Rente können bis zu einer maximalen Höhe von 2100 Euro jährlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich geltend gemacht werden. Im Gegenzug erfolgt in der Auszahlungsphase der Verträge eine nachgelagerte Besteuerung der gesamten Rentenleistungen zum persönlichen Einkommenssteuersatz des Vertragsinhabers. Werden die Einlagen sowie die Zuschüsse zur Baufinanzierung verwendet und nicht rechtzeitig bis zum Ende der Ansparphase wieder zurückgeführt, entsteht eine Lücke für den Versicherten: Die Verträge werden fiktiv weitergeführt und mit zwei Prozent im Jahr verzinst. Die theoretisch nach diesem Ertragsverlauf anfallende Rentenzahlung wird dabei als Einkommen angerechnet, sodass eine negative Auszahlung in der Rentenphase möglich ist.

Wer die Nutzung der Riester-Rente zum Erwerb der eigenen vier Wände in Betracht zieht, sollte deshalb eine eventuelle Unterdeckung im Rentenalter in die Kalkulation mit einbeziehen und Maßnahmen zur Altersvorsorge dementsprechend adjustieren. Ansonsten droht nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ein dramatischer finanzieller Engpass, wenn die ohnehin geringen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Nachzahlungen an das Finanzamt geschmälert werden.

Die Riester-Förderung wird jedem Sparer gewährt, der mindestens vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in einen zertifizierten Vertrag einzahlt, und beläuft sich auf 154 Euro im Jahr. Zusätzlich werden 185 Euro pro kindergeldberechtigtem Kind gezahlt.

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