Ein Darlehen richtig kündigen
Wird der Bau oder Kauf einer Immobilie mit fremden Mitteln finanziert, stehen Kreditnehmer in der Regel vor einem Problem. Schließlich handelt es sich hierbei um eine Entscheidung, welche den Baufinanzierungskunden über einen langen Zeitraum an den Kreditvertrag bindet. 10 oder 15 Jahre sind hier keine Seltenheit, mitunter kommen sogar Laufzeiten über 20 Jahren vor. Eine solche Zinsbindung bietet natürlich den Vorteil der langen Planungssicherheit. Aber sie bringt auch einen großen Nachteil mit sich – von fallenden Zinsen kann nicht profitiert werden. Oder etwa doch? Im Fall niedriger Zinsen ist es sicher für jeden Eigenheimbesitzer interessant, ob und wie der bestehende Darlehensvertrag gekündigt werden kann.
An dieser Stelle muss zwischen einem ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrecht unterschieden werden. Von Letzterem kann Gebrauch gemacht werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Baufinanzierungskunden besteht, die Immobilie zum Beispiel veräußert wird. Grund kann etwa ein Wechsel des Wohnortes sein. In diesem Fall gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten (siehe § 490 BGB). Allerdings wird hier eine Vorfälligkeitsentschädigung zum Problem. Mit dieser soll der Schaden des Kreditgebers durch die vorzeitige Kündigung ersetzt werden. Läuft eine Baufinanzierung in wenigen Jahren aus, ist die Alternative Forward-Darlehen durchaus ratsam.
Für eine ordentliche Kündigung gelten folgende Regelungen: läuft die Zinsbindung aus und wurden keine weiteren Vereinbarungen getroffen, so kann das Darlehen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Weiterhin besteht für den Baufinanzierungskunden die Möglichkeit, einen Kredit nach Ablauf von 10 Jahren zu kündigen. Selbst bei einer Zinsbindung von 15 Jahren bleibt diese Regelung bestehen. In diesem Fall gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Wird im Rahmen einer Baufinanzierung die Kreditsumme in Teilbeträgen ausgezahlt, verschiebt sich der Zeitraum immer weiter nach hinten. Vor der Kündigung sollte also in jedem Fall der vorliegende Sachverhalt geprüft werden.


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