Für viele Bauherren klingt die Idee zu gut um wahr zu sein: Man baut ein Haus nach eigenen Vorstellungen und vermietet es ganz oder teilweise. Die Mieteinnahmen helfen dabei, das Baudarlehen schnell wieder zu tilgen und auch im Alter ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. Zudem ist die Immobilie immer bewohnt, was sich auch in niedrigeren Versicherungskosten niederschlägt. Wird der zusätzliche Platz selbst benötigt, meldet man einfach Eigenbedarf an und kündigt dem Mieter. Dass das Ganze allerdings doch nicht ganz so einfach ist wie viele Bauherren es sich vorstellen, darauf weist derzeit der Deutsche Mieterbund hin.
Viele Immobilienbesitzer, die eine Wohnung vermieten, wissen beispielsweise nicht, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarf unwirksam ist, wenn im Haus eine andere Wohnung leer steht oder in Kürze frei wird. Vorausgesetzt natürlich, die Wohnungen ähneln sich in Größe, Lage, Zuschnitt und Ausstattung.
Ebenfalls zu beachten ist, dass Vermieter ihre Mieter sofort benachrichtigen müssen, wenn der Eigenbedarfsanspruch während der laufenden Kündigungsfrist gegenstandslos wird. Will also beispielsweise das Familienmitglied, das eigentlich in die Wohnung ziehen wollte, doch nicht mehr einziehen, muss dies dem Mieter mitgeteilt werden. Darüber hinaus hat der Vermieter die Pflicht, dem bisherigen Mieter anzubieten, das Mietverhältnis zu verlängern. Unterlässt der Vermieter diese Benachrichtigung, muss er dem Mieter seine entstandenen Kosten zahlen – angefangen von Makler- und Umzugskosten bis hin zur Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Miete.
Ganz schlecht steht es für Vermieter, wenn sie einen Eigenbedarf lediglich vortäuschen, weil sie beispielsweise mit den Mietern nicht mehr zufrieden sind. In diesem Fall handelt es sich um Betrug, der Mieter kann dabei die Zahlung von Schadenersatz verlangen.
