Angesichts der derzeitig sehr günstigen Konditionen überlegen viele Verbraucher, eine Immobilie zu erwerben. Aber nicht jeder kann sich für einen Neubau erwärmen, der zwar nach den modernsten Vorgaben gebaut und entsprechend günstiger im Unterhalt ist, dafür aber häufig wenig individuell daherkommt. Wenn auch ein Architektenhaus keine Alternative darstellt, bleibt noch der Kauf einer Bestandsimmobilie. Hierbei handelt es sich im besten Fall um ein architektonisch interessantes Schätzchen, das wahrscheinlich auch eine bessere Lage als ein Neubau aufweist.
Leider befinden sich viele Bestandsimmobilien aber nicht unbedingt in bestem Zustand. Vor dem Einzug steht also eine Renovierung wenn nicht gar eine Sanierung an, um das Gebäude geltenden Vorschriften anzupassen. Bei der Renovierung des Bodenbelags sollten Besitzer der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zufolge jedoch Vorsicht walten lassen: Ältere Beläge können Asbest enthalten, das als Krebsauslöser gilt. Böden mit Asbest-Anteil wurden vor allem in den 70er und 80er Jahren verlegt. Als besonders problematisch gelten dabei Cushion-Vinyl-Beläge und Floor-Flex-Platten.
Ob ein Belag Asbest enthält, lässt sich nur mit einer Materialprüfung herausfinden. Die Kosten dafür muss der Käufer in der Regel selbst tragen. Vor allem wenn das Ergebnis darauf hinweist, dass schwach gebundener Asbest verwendet wurde, ist eine Sanierung unumgänglich.
Enthält ein Bodenbelag Asbest, muss er in jedem Fall fachmännisch entsorgt werden. Heimwerker sollten dieses Feld in jedem Fall Fachpersonal überlassen, da vom Material eine Gesundheitsgefahr ausgeht. In diesem Zusammenhang sind auch die Bauaufsichtsbehörden zu informieren, die die Sanierung überwachen. Da Asbest als Gefahrgut klassifiziert ist, muss die Entsorgung gemäß des Gefahrgutrechts erfolgen.
